§ 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
Stand: 04.01.2025
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- BGH, 20.04.2021 – XI ZR 511/19Geldwäschebekämpfung: Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen NachlasspflegersZitiert von 1
- VG Ansbach, 16.06.2025 – AN 4 K 23.1389
- VGH Bayern, 11.07.2023 – 22 ZB 21.121Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 05.10.2017 – 943 OWi 7500 Js 200664/16
- BVerfG, 04.04.1978 – 2 BvR 1108/77Wählbarkeit zum Gemeinderat oder Stadtrat von Beamten und hauptberuflichen Angestellten von juristischen Personen des öffentlichen oder Privatrechts mit mehr als 50%iger Beteiligung einer GemeindeZitiert von 20
- SG Stuttgart, 20.12.2007 – S 10 KR 8404/07 ERZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17#abs-1 (1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen nur sein
Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bleibt bei dem Verpflichteten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17#abs-2 (2) Verpflichtete dürfen nicht auf einen Dritten zurückgreifen, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist. Ausgenommen hiervon sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17#abs-3 (3) Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, muss er sicherstellen, dass die Dritten
Er hat zudem angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Dritten ihm auf seine Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Dokumente, die maßgeblich zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, gegebenenfalls der für diesen auftretenden Personen und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten sind, einschließlich Informationen, soweit diese verfügbar sind, die mittels elektronischer Mittel nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eingeholt wurden, sowie andere maßgebliche Unterlagen vorlegen. Die Dritten sind befugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumenten zu erstellen und weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17#abs-3a (3a) Der Dritte kann zur Identifizierung des Vertragspartners, einer gegebenenfalls für ihn auftretenden Person und eines wirtschaftlich Berechtigten auch auf anlässlich einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Identifizierung dieser Person eingeholte Informationen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zurückgreifen, sofern
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17#abs-4 (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17#abs-5 (5) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen als die in Absatz 1 genannten Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung und der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die anderen geeigneten Personen und Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Die Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen werden dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zugerechnet. Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17#abs-6 (6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17#abs-7 (7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der Verpflichtete von der Zuverlässigkeit der Personen oder der Unternehmen, denen er Maßnahmen übertragen will, zu überzeugen. Während der Zusammenarbeit muss er sich durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen überzeugen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen haben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17#abs-8 (8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Absatz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/17#abs-9 (9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die Vorschriften über die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes und nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 unberührt.